Abmelden, Ummelden, Einziehen von Presseausweisen
1. Besitzer von Presseausweisen, die über das Kuratorium ausgestellt werden, die nicht in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres ihren Jahresbeitrag einzahlen, werden schriftlich gemahnt. Sollte der Jahresbeitrag bis zum neunten Monat des Kalenderjahres nicht eingelangt sein, wird der Ausweis eingezogen.
2. Ummeldungen von Presseausweisen, die auf das Kuratorium oder auf eine der im Kuratorium zusammengeschlossenen Organisationen lauten, können jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres erfolgen.
3. Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass sie beim Entfallen der Voraussetzungen gemäss Abschnitt II unverzüglich ihren Ausweis an das Kuratorium rückzuerstatten haben.
4. Alljährlich sind von den zuständigen Interessensverbänden bzw. Kuratorium Formblätter an die Inhaber von Presseausweisen auszusenden, mit welchen erhoben wird, ob auf diese Personen noch die Voraussetzungen zutreffen. Entsprechend dem rückgesandten Formblatt sind die nötigen Änderungen des Presseausweises durch die zuständigen Verbände bzw. das Kuratorium (Geschäftsführer/in) vorzunehmen. Treffen die Voraussetzungen nicht mehr zu, ist eine Verlängerungsmarke nicht zu übersenden und der Ausweis einzuziehen. Erfolgt keine Rücksendung des Formblattes und bleibt eine diesbezügliche Mahnung erfolglos, so ist ebenfalls keine Verlängerungsmarke zu übersenden, der Ausweis einzuziehen.
5. In Sonderfällen (über die im § 6 der Statuten – Beendigung der Mitgliedschaft durch a) den Tod; b) den freiwilligen Austritt; c) die Streichung; d) den Ausschluss – aufgezählt hinaus) kann der Kuratoriumsvorstand beschließen, einen Presseausweis unverzüglich einzuziehen. Hiezu ist der Antrag eines Gründungsmitgliedes oder eines ordentlichen Mitgliedes erforderlich.